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Testo di legge
Fedlex ↗

1Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

1.
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
2.
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
3.
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

2Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

3Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

4In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei.

Uebersicht

Art. 69b ZGB — Art. 69b ZGB