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Testo di legge
Fedlex ↗

1Der Kläger kann dem Gericht beantragen:

1.
eine drohende Verletzung zu verbieten;
2.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3.
die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

2Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

3Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Uebersicht

Art. 28a ZGB — Art. 28a ZGB