Testo di legge

1Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revision durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative.

3Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.

4Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungsrevision in ihrer Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.

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