Testo di legge

12000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen.

2Solche Begehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthalten.

3Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.

4Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln. Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken.

5Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden.

6Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begehrens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen.

7Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken.

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