Testo di legge
1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [3] gewährleistet.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [3] gewährleistet.
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