Testo di legge
1Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt.
2Das Recht, zu stimmen und zu wählen, sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kantonsbürgerinnen und -bürger und alle im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. *
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