Testo di legge

1Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen. *

2Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag sowie die ausschliesslich gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -erleichterung gewähren. *

3Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten.

4Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu beschliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen.

5Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufällt. *

6Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.

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