1Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten.
2Es sucht namentlich zu verhindern, dass:
a) ein Bürger gleichzeitig Funktionen von mehreren öffentlichen Gewalten ausübt; b) die gleiche Person zwei einander untergeordneten Organen angehört; c) die Mitglieder derselben Familie in der gleichen Behörde sitzen; d) der Bürger, der eine öffentliche Beamtung inne hat, noch andere Tätigkeiten ausübt, die sich bei der Erfüllung seiner Funktion nachteilig auswirken könnten.
3Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gelten die Unvereinbarkeiten auch für die Ersatzmänner und die Substituten.
4Das Gesetz kann andere Ausnahmen, namentlich für die Gemeindeordnung, vorsehen.
5Nur ein einziges Mitglied des Staatsrates darf in den eidgenössischen Räten sitzen.
Noch kein Inhalt verfügbar.