Testo di legge

1Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebenso vielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volke gewählt werden. *

2Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise. *

3Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbliebenen Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenresten aufweisen.

4Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest. *

5Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt. *

6Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt. *

7… *

8… *

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