Testo di legge

1Die Urversammlung setzt sich zusammen aus den in der Gemeinde stimmberechtigten Einwohnern.

2Sie wählt einen Gemeinderat von drei bis fünfzehn Mitgliedern, den Präsidenten und Vize-Präsidenten und gegebenenfalls den Generalrat.

3In den Gemeinden ohne Generalrat entscheidet die Urversammlung insbesondere über:

a) * die Gemeindereglemente, ausser in den durch das Gesetz bestimmten Ausnahmen; b) * die wichtigen Vorhaben betreffend Verkauf, Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, Tausch, Verpachtung, Veräusserung von Vermögenswerten, Gewährung von Darlehen, Kreditaufnahmen, Leistung von Bürgschaften, Erteilung und Übertragung von Wasserkraftkonzessionen; c) * die neuen nicht gebundenen Ausgaben, deren Höhe durch das Gesetz festzulegen ist; d) * den Voranschlag und die Rechnung.

4In den Gemeinden mit Generalrat tritt dieser an die Stelle der Urversammlung und übt mindestens deren Rechte aus, ausgenommen in Wahlange-legenheiten.

5Das Gesetz bestimmt in beiden Fällen die weitern Zuständigkeiten sowie die Ausübung dieser Rechte.

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