Testo di legge
1Es besteht in jeder Gemeinde oder in jedem Amtsbezirk ein Richter und ein Richterstatthalter; für jeden Kreis ein Zivil-, ein Korrektions- und ein Kriminalgericht; und für den Kanton ein Kantonsgericht.
2Die Mitglieder des Kantonsgerichtes sollen die Kenntnisse der beiden Landessprachen besitzen.
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