Testo di legge
1Die finanzielle Beteiligung des Staates in den von den Artikeln 15, 16, 17, 18 und 19 vorgesehenen Fällen wird durch Spezialgesetz bestimmt werden.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die finanzielle Beteiligung des Staates in den von den Artikeln 15, 16, 17, 18 und 19 vorgesehenen Fällen wird durch Spezialgesetz bestimmt werden.
Noch kein Inhalt verfügbar.