Testo di legge

1Der Staat fördert und unterstützt nach Massgabe der ihm zu Gebote stehenden finanziellen Mittel:

a) die Landwirtschaft, die Industrie, den Handel und im Allgemeinen alle den Kanton interessierenden Zweige der Staatswirtschaft; b) den beruflichen Unterricht für Landwirtschaft, Handel, Industrie und Gewerbe; c) die Viehzucht, die Milchwirtschaft, den Rebbau, den Obstbau, die Alp-wirtschaft, die Bodenverbesserungen, die Forstwirtschaft und das landwirtschaftliche und berufliche Genossenschaftswesen.

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