Testo di legge
1Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: *
a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben b) Verwandte im ersten und zweiten Grad c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben
2Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.
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