Testo di legge
1Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
2Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
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