Testo di legge
1Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.
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