Testo di legge
1Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
2Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
3Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.
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