Testo di legge

1Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er verwaltet die Staatsfinanzen.

2Er beschliesst über die Aufnahme von Krediten oder Darlehen und über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu Fr. 500'000.

3Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu Fr. 100'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 20'000.

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