Testo di legge
1Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt.
2Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzesvollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.
3Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.
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