Testo di legge
1Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den Steuerfuss fest.
2Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.
3Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
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