Testo di legge

1Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.

2Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

3Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus.

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