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Testo di legge
Fedlex ↗
1Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
- a.
- für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
- b.
- anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
- a.
- nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
- b.
- der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
- c.
- der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
- d.
- die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
- e.
- der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
Uebersicht
Art. 79b StGB — Art. 79b StGB