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Testo di legge
Fedlex ↗
1Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:
- a.
- mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);
- b.
- mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).
2Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:
- a.
- einen Bericht der Anstaltsleitung;
- b.
- eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4;
- c.
- die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2;
- d.
- die Anhörung des Täters.
Uebersicht
Art. 64b StGB — Art. 64b StGB