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Testo di legge
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1Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt.

2Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch:

a.
die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat;
b.
einen völkerrechtlichen Vertrag;
c.
spezifische Garantien.

3Handelt es sich bei der bekanntgebenden Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) über die Kategorien von Bekanntgaben von Personendaten, die auf der Grundlage spezifischer Garantien nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgen. Jede Bekanntgabe wird dokumentiert.

4In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist:

a.
zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten;
b.
zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates;
c.
zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen;
d.
zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

5Handelt es sich bei der bekanntgebenden Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den EDÖB über die Bekanntgabe nach Absatz 4.

Uebersicht

Art. 349c StGB — Art. 349c StGB