Testo di legge
1Nach Massgabe des Gesetzes kann der Kanton
a) selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichten; b) sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen; c) Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten oder privatrechtlichen Organisationen übertragen.
2Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht des Regierungsrates müssen sichergestellt sein. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Kantonsrates.
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