Testo di legge

1Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben selbständig.

3Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

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