Testo di legge

1Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.

2Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.

3Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

Noch kein Inhalt verfügbar.