Testo di legge

1Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:

a) Total- oder Teilrevision der Verfassung; b) Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes; c) * Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a; d) Einreichung einer Standesinitiative.

2Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.

3Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten. *

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