Testo di legge
1Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
2Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
3Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
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