Testo di legge

1Der Kantonsrat wählt auf den 1. Januar 1988 ein Kriminalgericht, bestehend aus zwei Oberrichtern und drei ständigen Laienrichtern. Die erste Amtsperiode endet 1993.

2Bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen regelt das Obergericht die Organisation und das Verfahren.

3Strafverfahren, die am 1. Januar 1988 beim Schwurgericht hängig sind, richten sich nach altem Recht.

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