Testo di legge

1Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des Kantons beitragen. Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte können getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Der Leistungswille des einzelnen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müssen erhalten bleiben. *

2Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass durch die Eheschliessung keine wesentliche Mehrbelastung entsteht; vorbehalten sind Steuererleichterungen nach Art. 134. *

3Bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen sind die Grundsätze einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Grundsätze können auch auf andere Steuern angewendet werden. Die kalte Progression ist periodisch auszugleichen.

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