Testo di legge

1Private Schulen auf Volks- und Mittelschulstufe, private Berufsschulen und private Institutionen auf Hochschulstufe sind bewilligungspflichtig und stehen unter der Aufsicht des Kantons.

2Der gleiche Grundsatz gilt auch für privaten Unterricht während der obligatorischen Schulzeit, der anstelle des Schulbesuches tritt.

3Der Kanton kann Privatschulen unterstützen.

Noch kein Inhalt verfügbar.