Testo di legge
1Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen.
2Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch das Obergericht beziehungsweise das Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren.
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