Testo di legge
1Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts.
2Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
3Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.
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