Testo di legge

1Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.

2Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.

3Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

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