Testo di legge

1Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden, sofern sich die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Übertragung von Befugnissen an andere Behörden ist ausgeschlossen.

2Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrats an den Regierungsrat übertragen werden.

3Der Kantonsrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.

4Rechtsprechungsbefugnisse können durch das Gesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

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