Testo di legge
1Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.
2Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.
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