Testo di legge

1Behördenmitglieder sowie Angehörige der kantonalen Verwaltung und der Gerichte bleiben bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.

2Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

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