Testo di legge
1Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.
3Die Grundsätze der Artikel 38 bis 48 gelten auch für die Organe der Gemeinden, soweit sie sich nicht nur auf kantonale Behörden beziehen.
4Das Gesetz kann Mindestanforderungen festlegen, die die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.
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