Testo di legge
1Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen und dem Ausland.
2Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:
3Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig:
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen und dem Ausland.
2Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:
3Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig:
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