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Testo di legge
Fedlex ↗

1Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.

2Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.

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Uebersicht

Art. 68a SchKG — Art. 68a SchKG