Testo di legge

1Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders umgrenzte Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohnergemeinde als Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren und sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamtgemeinde eine eigene Bezirksgemeindeordnung geben.

2Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisation gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.

3Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern.

4Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksgemeindeversammlung und des Regierungsrates.

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