1In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen:
1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;
2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl
a. der Gemeinderäte, b. der Mitglieder des Kantonsrates, c. * … d. des Gemeindeweibels, e. der Rechnungsprüfungskommission;
3. * die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rates, in Engelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere Amtsdauer vorsieht;
4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist;
5. * alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags;
6. die Festsetzung des Steuerfusses;
7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.
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