Testo di legge
1Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von:
1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, sofern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln;
2. * Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen Verordnungen;
3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.
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