1Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates den Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regierungsratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Landammannamt bekleiden.
2Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer:
a. die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte; b. auf Vorschlag des Regierungsrates den Landschreiber; c. * die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter; d.–e. * … f. die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission; g. weitere Behörden und Kommissionen, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat übertragen ist.
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