Testo di legge
1Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichende Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.
2Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzgebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.
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