Testo di legge

1Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angelegenheiten selbständig.

2In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat [1] unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.

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