Testo di legge
1Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.
Noch kein Inhalt verfügbar.