Testo di legge

1Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Urnenabstimmung angenommen wird.

2Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:

a. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung; b. bis nach erfolgter Anpassung einzelner namentlich genannter Erlasse.

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