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Testo di legge
Fedlex ↗
1Die Übertragung des Registerwertrechts untersteht den Regeln der Registrierungsvereinbarung.
2Wird über den Gläubiger eines Registerwertrechts der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt, so sind seine Verfügungen über Registerwertrechte rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
- 1.
- vorgängig eingebracht wurden;
- 2.
- nach den Regeln des Wertrechteregisters oder eines anderen Handelssystems unwiderruflich wurden; sowie
- 3.
- innerhalb von 24 Stunden tatsächlich in das Wertrechteregister eingetragen wurden.
3Steht in Bezug auf dasselbe Recht dem gutgläubigen Empfänger eines Wertpapiers ein gutgläubiger Empfänger des Registerwertrechts gegenüber, so geht der Erste dem Letzteren vor.
Uebersicht
Art. 973f OR — Art. 973f OR